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<metadata xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"><dc:title>Načelo socialne države v nemški ustavi: navodilo sodstvu ali le argumentativni okras?</dc:title><dc:creator>Tiedemann,	Paul	(Avtor)
	</dc:creator><dc:creator>Maček,	Amalija	(Prevajalec)
	</dc:creator><dc:subject>Nemčija</dc:subject><dc:subject>ustave</dc:subject><dc:subject>pravice</dc:subject><dc:subject/><dc:description>Zweifellos ist die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialstaat. Sozialpolitik, die den ökonomischen Schutz der schwächeren Teile der Bevölkerung zum Ziel hat, hat bisher jede Regierung betrieben. Ein Verzicht auf Sozialpolitik ist faktisch nicht möglich, weil eine politische Partei, die dies fordern würde, keine Chancen hätte, politischen Einfluss zu gewinnen. Das sogenannte Strukturprinzip der Sozialstaatlichkeit fügt diesem Sachverhalt nichts hinzu. Würde das Wörtchen "sozial" im Grundgesetz fehlen, wären die sozialrechtlichen Strukturen in diesem Land nicht anders als sie es heute sind.In der Rechtsprechung hat das verfassungsrechtliche Sozialstaatsprinzip die Rolle bloßen Zierrats. Die Berufung auf dieses Prinzip ist so gut wie nie geeignet, eine Argumentation überzeugender zu machen als sie es ohne diese Bezugnahme wäre. Es kann aber vorkommen, dass eine Argumentation durch die Berufung auf das Sozialstaatsprinzip an Überzeugungskraft verliert. Aus juristischer Sicht ist das Sozialstaatsprinzip gänzlich überflüssig.</dc:description><dc:date>2003</dc:date><dc:date>2014-07-11 12:50:26</dc:date><dc:type>Delo ni kategorizirano</dc:type><dc:identifier>6021</dc:identifier><dc:identifier>UDK: 316.334</dc:identifier><dc:identifier>ISSN pri članku: 0352-3608</dc:identifier><dc:identifier>COBISS_ID: 22050909</dc:identifier><dc:language>sl</dc:language></metadata>
